Allgemeine Geschäftsbedingungen der Werbetechnik Topa GmbH & Co. KG:

Nr. 1 Vertragsschluss
Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten für alle Verträge, die zwischen der Werbetechnik Topa GmbH & Co. KG, im Weiteren „Lieferant“ und ihrem jeweiligen Vertragspartner, im Weiteren „Besteller“, zustande kommen. Sie gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen den Parteien.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Weiteren „AGB“, gelten ausschließlich. Entgegenstehende AGB des Bestellers gelten nur dann, wenn der Lieferant die AGB des Bestellers ausdrücklich bestätigt hat. Sie gelten auch für jegliche Art von Änderungsvereinbarungen, die zwischen dem Lieferanten und dem Besteller zustande kommen.
Die Verträge mit dem Lieferanten kommen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, in der Weise zustande, dass der Lieferant ein Angebot erstellt. Das Angebot erfolgt freibleibend. Die den Lieferanten rechtlich bindende Erklärung ist die Auftragsbestätigung, die dem Besteller nach dessen Bestellung auf dem Postweg, per Telefax oder per E-Mail zugeht.
Der Lieferant wird mit dem von ihm abgegebenen Angebot oder einer anderen von ihm abgegebenen und auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Erklärung gegenüber dem Besteller auf seine AGB hinweisen und sie auf seiner Internetseite zur Einsichtnahme bereithalten.
Verbrauchern gegenüber wird der Lieferant diese AGB mit dem Angebot und der Auftragsbestätigung übersenden. Mit seiner Bestellung erklärt sich der Besteller mit der Geltung der AGB des Lieferanten einverstanden, es sei denn, er widerspricht vor oder mit Abgabe seiner Bestellung ausdrücklich.
Die Wirksamkeit des Vertrages hängt nicht davon ab, dass Genehmigungen von Behörden, die für die Leistungserbringung durch den Lieferanten notwendig sind, erteilt werden. Dieses Risiko fällt in den Verantwortungsbereich des Bestellers. Das gilt auch dann, wenn der Lieferant es vertraglich übernimmt, die Genehmigung einzuholen. Kosten und Gebühren, die mit der Genehmigungserteilung im Zusammenhang stehen, trägt der Besteller.

Nr. 2 Inhalt des Vertrages

Der Inhalt des Vertrages ergibt sich aus dem Inhalt der Auftragsbestätigung des Lieferanten und dieser AGB. Die Auftragsbestätigung ist die Annahmeerklärung im Sinne des BGB. Zuvor hat der Besteller mit seiner Bestellung das Angebot im Sinne des BGB erklärt. Mündliche Nebenabreden erlangen Wirksamkeit erst nach einer Vereinbarung in Textform. Änderungen des Vertrags bedürfen der Zustimmung des Lieferanten in Textform.
Zeigt oder liefert der Lieferant vor Angebotsabgabe Muster, Broschüren, Kataloge, Modelle oder ähnliches, so dient das nur der Veranschaulichung. Der Besteller kann daraus keine Rechte in Bezug auf den Vertragsinhalt, die Warenbeschaffenheit oder die Warenqualität herleiten. Das gilt nicht, wenn die Parteien ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart haben.
Folgende Leistungen werden nicht Vertragsgegenstand und sind demnach auch nicht in dem vereinbarten Preis enthalten, wenn Lichtwerbeanlagen vom Lieferanten angeboten werden:
- Die niederspannungsseitige Installation
- Die Gerüststellung und Hebezeuge
- Leistungen anderer Gewerke, insbesondere Maurer-, Verputz-, Maler- oder Abdichtungsarbeiten
Änderungen der Leistungen des Lieferanten, die technisch notwendig und deren Vornahme auch unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers zumutbar sind, bleiben dem Lieferanten vorbehalten.
Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass bei Sonderanfertigungen nach Vorgaben des Bestellers das Recht zur Vervielfältigung besteht und die Vorgaben des Bestellers nicht mit Rechten Dritter belastet sind und gesetzliche oder behördliche Anordnungen einer Leistungserbringung durch den Lieferanten nicht entgegenstehen.
Bei Siebdruckaufträgen behält sich der Lieferant vor, aus drucktechnischen Gründen eine branchenübliche Mehr- oder Minderlieferung im Umfang von bis zu 10 % zu erbringen. Der Besteller hat nur die tatsächlich erhaltene Ware zu bezahlen.


Nr. 3 Abnahme von Montageleistungen
Sind Gegenstand des Vertrags Montageleistungen des Lieferanten, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten dazu verpflichtet, die Leistungen des Lieferanten abzunehmen. Nimmt der Besteller die Leistungen des Lieferanten in Gebrauch, ist damit die Abnahme der Leistung durch den Besteller erklärt. Fordert der Lieferant den Besteller zu Abnahme auf und verweigert der Besteller ungerechtfertigt die Abnahme, weil keine wesentlichen Mängel vorliegen oder aus einem anderen ungerechtfertigten Grund, gilt die Abnahme der Leistungen des Lieferanten als erklärt, wenn seit der Aufforderung zur Abnahme mehr als 10 Tage verstrichen sind. Auf diese rechtliche Wirkung wird der Lieferant den Besteller mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform hinweisen.

Nr. 4 Preise
Die zwischen den Parteien vereinbarten Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
Soweit nicht anders vereinbart, hat der Besteller mit dem Vertragsschluss 1/3 der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Die restliche Vergütung ist bei Fertigstellung aber vor der Montage oder Lieferung zu zahlen.
Steigen in der Zeit zwischen dem Abschluss des Vertrages und Lieferung der Vertragsware die Kosten des Lieferanten in Bezug auf die bestellten Waren, die von ihm verwendeten Materialien oder die Lohnkosten infolge behördlicher, gesetzlicher oder gewerkschaftlicher Maßnahmen oder durch Maßnahmen von Zulieferern des Lieferanten, hat der Lieferant das Recht, dem Bestseller diese Kostensteigerungen zusätzlich zu dem vereinbarten Entgelt in Rechnung zu stellen.
Erstellt der Lieferant innerhalb des Zeitraums zwischen Vertragsschluss und Lieferung eine eigene neue Preisliste, so gelten die in der neuen Preisliste genannten Preise auch für die Bestellung des Bestellers. Das gilt nicht, wenn die Lieferung nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss zu erfolgen hat.
Sollte der Vertrag deshalb aufgehoben werden, weil der Erfüllung des Vertrags durch den Lieferanten der Umstand entgegensteht, dass eine Behörde die benötigte Genehmigung nicht erteilt, kann der Lieferant den ihm im Genehmigungsverfahren entstandenen Aufwendungen und darüber hinaus 5 vom Hundert der Auftragssumme als Entschädigung verlangen. Dem Besteller bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass dem Lieferanten kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Sollten sich durch Auflagen von Behörden die Kosten des Lieferanten erhöhen, kann er vom Besteller eine entsprechend höhere Vergütung verlangen.
Der Mehraufwand für Änderungen an Druckvorlagen kann dem Besteller gegenüber berechnet werden.
Außendienstmitarbeiter, Vertreter, Monteure oder Fahrer des Lieferanten sind nicht berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen, es sei denn, sie weisen eine Geldempfangsvollmacht nach.

Nr. 5 Versand, Folgen des zufälligen Untergangs von Waren
Der Lieferant bestimmt die Art und Weise des Versands. Die Fracht- und Versandkosten hat der Besteller zu tragen. Das gilt nicht, wenn die Parteien hierzu in Textform etwas anderes vereinbart haben. Der Besteller hat sich angemessen gegen die Risiken des Transports zu versichern.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Vertragswaren geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem der Lieferant die Ware an die von ihm oder vom Besteller ausgewählte Transportperson übergeben hat, spätestens aber mit der Übergabe der Ware an den Besteller.
Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass der Bestimmungsort der Lieferung und die Entladestelle gut erreichbar sind. Er trägt die Verantwortung für das sichere Entladen.

Nr. 6 Zeit der Lieferung, Lieferhindernisse
Im Angebot oder in der Bestellung angegebene Liefertermine oder Lieferfristen sind nicht verbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit für den Lieferanten wurde ausdrücklich in Textform vereinbart. Sollten hiervon abweichend Lieferzeiten vereinbart sein, kommt eine Berechnung des Liefertermins erst dann in Betracht, wenn der Vertragsinhalt in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist, notwendige Genehmigungen von Behörden erteilt wurden und der Besteller sich vertragsgerecht verhält. Bei Eintreten von Umständen, die von keiner Partei zu vertreten sind, insbesondere bei höherer Gewalt, verlängern sich vereinbarte Liefertermine entsprechend.
Treten Lieferhindernisse auf, die in der Einflusssphäre des Bestellers liegen oder die keine der Parteien zu vertreten hat, hat der Lieferant das Recht, die Waren auf Kosten des Bestellers einzulagern. Zuvor ist dem Besteller vom Lieferanten eine angemessene Frist zur Entgegennahme der Ware zu setzen. Mit dem Zeitpunkt der Einlagerung geht das Risiko des zufälligen Untergangs der Ware auf den Besteller über. Der Lieferant haftet ab diesem Zeitpunkt nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von sich selbst oder seiner Erfüllungsgehilfen. Der Lieferant setzt den Besteller unverzüglich darüber in Kenntnis, dass, wo und in welcher Art und Weise und zu welchen Kosten die Einlagerung erfolgte. Das Recht des Bestellers, eine Lieferung an sich zu verlangen, bleibt unberührt.
Nach Ablauf eines Monats seit der Einlagerung der Ware und der Anzeige der Einlagerung an den Besteller hat der Lieferant das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt vom Vertrag ist in Textform zu erklären. Sind Teilleistungen erbracht, kann der Lieferant den Rücktritt auch auf die noch nicht gelieferten Teile des Vertrages beschränken. Der Lieferant ist in diesem Fall nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung durch den Besteller bleibt von dem Rücktritt des Lieferanten unberührt. Dem Besteller bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass dem Lieferanten kein oder ein nur unterhalb der vereinbarten Vergütung liegender Schaden dadurch entstanden ist, dass der Besteller die Ware trotz Einlagerung und Fristsetzung durch den Lieferanten nicht abgenommen hat.
Kommt es bei der Lieferung durch den Lieferanten zu Hindernissen, die in die Einflusssphäre des Bestellers fallen, zu Verzögerungen oder anderen Leistungsstörungen, kann der Lieferant vom Besteller die Erstattung der ihm dadurch entstandenen Kosten verlangen.

Nr. 7 Zahlung der Vergütung, Vorauszahlung, Sicherheiten
Die vom Lieferanten erstellten Rechnungen sind sofort fällig und zahlbar ohne Abzug,
Der Lieferant ist berechtigt, vom Besteller vollständige Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung vor der Lieferung oder eine entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen.
Der Lieferant kann die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem im Eigentum des Bestellers stehenden Grundstück verlangen.
Der Lieferant überträgt dem Besteller das Eigentum an den vom Lieferanten gelieferten Waren unter der Bedingung, dass der Besteller die vereinbarte Vergütung vollständig bezahlt.
Der Besteller ist vor vollständiger Bezahlung der Vergütung nicht berechtigt, die vom Lieferanten gelieferten Waren in einer Weise zu gebrauchen, die nicht dem zwischen ihnen bestehenden Vertrag entspricht.

Nr. 8 Einbeziehung Dritter in die Leistungserbringung
Der Lieferant hat das Recht, Dritte in seine Leistungserbringung einzuschalten, soweit nicht zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist, dass der Lieferant in Person zu leisten hat.

Nr. 9 Teilleistungen
Der Lieferant ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt und er ist berechtigt, Teilleistungen gesondert und entsprechend ihrem Wert abzurechnen, den die Teilleistungen gemessen am Gesamtauftrag haben.

Nr. 10 Verpackung
Mehrwegverpackungen, in denen die Waren geliefert werden, bleiben Eigentum des Lieferanten und dürfen vom Besteller nicht für andere Zwecke verwendet werden, als vom Lieferanten angegeben. Der Lieferant kann für die Verpackungsmaterialien Pfand berechnen oder auch die Vergütung für die Verpackung vom Besteller verlangen. Sendet der Besteller die Verpackung frei Haus an den Lieferanten zurück, ist dieser verpflichtet, die Verpackung zurückzunehmen. Eine Pfandleistung oder Vergütung für Verpackung ist in diesem Fall vom Lieferanten an den Besteller zu erstatten. Das gilt nicht, wenn die Verpackung beschädigt oder unvollständig zurück geliefert wird.

Nr. 11 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (gilt nicht für Verträge mit Verbrauchern)
Der Besteller hat die vom Lieferanten gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung auf Mängel und Vollständigkeit zu untersuchen und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel unverzüglich nach der Untersuchung dem Lieferanten gegenüber anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Verletzt der Besteller die ihm obliegende Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, verliert er seine Gewährleistungsansprüche. Das gilt nicht bei Verträgen des Lieferanten mit Verbrauchern.

Nr. 12 Gewährleistung
Der Lieferant erbringt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik.
Geringfügige Abweichungen der angegebenen Maße, Gewichte, Anzahl, Farben und ähnliches gelten nicht als Mangel.
Dem Besteller steht im Hinblick auf seine dem Lieferanten gegenüber bestehende Zahlungsverpflichtung wegen behaupteter Mängel kein Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, der Lieferant hat die Mängel anerkannt oder ein Gericht hat darüber rechtskräftig entschieden.
Der Lieferant muss vor der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Besteller Gelegenheit erhalten, die mangelhafte Lieferung nachzubessern oder eine neue Sache zu liefern. Die Art der Nacherfüllung wird vom Lieferanten gewählt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung bleibt dem Bestseller das Recht vorbehalten, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Die Rücksendung von nach Auffassung des Bestellers mangelhafter Ware erfolgt auf sein eigenes Risiko und seine Kosten, es sei denn, der Mangel ist berechtigt geltend gemacht worden oder der Lieferant hat zuvor ausdrücklich und in Textform sein Einverständnis mit der Rücksendung erklärt.
Gewährleistungsrechte stehen dem Besteller nicht mehr zu, wenn die vom Lieferanten gelieferten Waren vom Besteller verändert, ganz oder teilweise verarbeitet oder beschädigt worden sind. Das gleiche gilt, wenn die gelieferten Waren unsachgemäß oder entgegen den Anweisungen des Lieferanten durch den Besteller gebraucht werden.

Nr. 13 Haftung des Lieferanten
Die Haftung des Lieferanten für Schäden, die dem Besteller aus der Verletzung von vertraglichen Pflichten des Lieferanten entstehen, wird beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten und seiner Erfüllungsgehilfen. Das gleiche gilt für die Verletzung des Eigentums des Bestellers durch den Lieferanten oder einen seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Von der Haftungsbeschränkung ausgenommen sind die Fälle, in denen der Lieferant oder einer seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen dem Besteller gegenüber obliegende Kardinalpflichten verletzt.
Die Haftung wird im Rahmen der oben beschriebenen Haftungsbeschränkung zusätzlich beschränkt auf die Schäden, die beim Besteller in vertragstypischer und voraussehbarer Art und Weise entstehen.
Zur Abdeckung von Schäden des Bestellers, die sich durch typische Transportgefahren beim Transport realisieren, ist der Besteller verpflichtet, eine Transportversicherung in ausreichendem Umfang abzuschließen. Der Lieferant haftet für die beim Transport entstehenden Schäden nicht. Die Transportperson ist kein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe des Lieferanten. Der Transport fällt in den Verantwortungsbereich des Bestellers.
Der Besteller stellt den Lieferanten von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die diesen dadurch entstehen, dass der Besteller mit den vom Lieferanten gelieferten Waren unsachgemäß oder entgegen den Anweisungen des Lieferanten verfährt oder diese gebraucht.

Nr. 14 Zahlungsverzug des Bestellers
Nach Ablauf von 30 Tagen seit dem Zugang der Rechnung gerät der Besteller ohne gesonderte Mahnung in Verzug und hat seit diesem Zeitpunkt dem Lieferanten den aus dem Verzug folgenden Schaden zu ersetzen. Als Zinsschaden ist der Lieferant von diesem Zeitpunkt an bis zum Eingang der Zahlung berechtigt 9 % - Punkte (bei Verträgen mit Verbrauchern 5 % - Punkte) über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.
Hat der Lieferant zusätzliche Aufwendungen durch den Verzug, hat der Besteller dem Lieferanten auch diese Kosten zu ersetzen. Dazu gehören insbesondere notwendige Anwaltskosten. Für eine Mahnung, die der Lieferant dem Besteller gegenüber erklärt, kann der Lieferant vom Besteller 5 € Aufwendungsersatz verlangen.
Befindet sich der Besteller länger als 2 Monate im Zahlungsverzug, hat der Lieferant das Recht, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, die gelieferten Waren herauszuverlangen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung vom Besteller zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Besteller dem Lieferanten gegenüber ausdrücklich oder konkludent erklärt hat, dass er seine Vertragspflicht endgültig nicht erfüllen wird. Aber auch dann, wenn über das Vermögen des Bestellers das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wird, stehen dem Lieferanten die in Satz 1 dieses Absatzes genannten Rechte zu.
Beruft sich der Lieferant gegenüber dem Besteller auf das vorbehaltene Eigentum und fordert die von ihm gelieferten Waren heraus, gilt dies als seine Erklärung des Rücktritts vom Vertrag. Davon unberührt bleiben seine Rechte, Schadensersatz und andere Rechte geltend zu machen.
Vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises darf der Besteller die gelieferten Waren nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Lieferanten an Dritte veräußern oder Rechte oder Besitz an den gelieferten Sachen einräumen oder übertragen. Das gleiche gilt vor einer Verarbeitung oder festen Verbindung der gelieferten Waren mit anderen Gegenständen oder Liegenschaften. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich davon zu unterrichten, wenn Dritte Rechte an dem Vorbehaltseigentum des Lieferanten geltend machen.
Im Fall des Zahlungsverzuges ist der Lieferant bis zum Eingang des vollständigen Rechnungsbetrages nicht mehr zu Leistung verpflichtet. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der geschuldeten Ware trägt der Besteller. Der Lieferant haftet ab dem Eintritt des Zahlungsverzuges nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Eingehende Zahlungen durch den Besteller werden zunächst auf die Zinsen, dann auf die Kosten und anschließend auf die Hauptforderung verrechnet. Von mehreren offenen Hauptforderungen werden zuerst die älteren Forderungen beglichen. Das gilt nur dann nicht, wenn der Besteller mit seiner Zahlung eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung verbindet.

Nr. 15 Urheberrecht des Lieferanten
Das dem Lieferanten an Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen oder ähnlichem zustehende Urheberrecht wird durch den Vertrag mit dem Besteller nicht berührt. Ein Nutzungsrecht an den dem Urheberrecht des Lieferanten unterliegenden Gegenständen wird dem Besteller nur im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags eingeräumt.
Die dem Urheberrecht des Lieferanten unterliegenden Gegenstände (Entwürfe, Zeichnungen, usw.) Dritten, insbesondere Wettbewerbern des Lieferanten nicht zugänglich gemacht werden. Diese Gegenstände dürfen auch nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Kommt der Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande, ist der Besteller verpflichtet, die dem Urheberrecht des Lieferanten unterliegenden Gegenstände unverzüglich zurückzugeben und bei ihm insoweit gespeicherte Daten zu löschen und über die Löschung auf Verlangen des Lieferanten Nachweis zu führen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferanten die für die Erstellung von Mustern, Skizzen, Entwürfen und ähnliches vereinbarte Vergütung auch dann zu zahlen, wenn ein Vertrag über die Lieferung des verhandeltes Vertragsgegenstandes nicht zustande kommt.

Nr. 16 Höhere Gewalt
In allen Fällen höherer Gewalt, insbesondere, wenn dem Lieferanten die Erfüllung des Vertrages mit dem Besteller aufgrund von Naturkatastrophen, Krieg, Brand, Streik oder Aussperrung, gesetzlichen oder behördlichen Verboten oder aus ähnlichen Umständen, die nicht der Einflusssphäre des Lieferanten unterliegen, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist der Lieferant von der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Besteller frei, ohne zum Schadensersatz oder zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet zu sein. Hat der Lieferant bis zu dem Eintritt der höheren Gewalt bereits einen Teil seiner Leistung erbracht, hat der Besteller seine Gegenleistung in entsprechendem Umfang zu erbringen.

Nr. 17 Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort
Für den zwischen dem Lieferanten und dem Besteller geschlossenen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Herzogenrath.

Nr. 18 Datenschutz

Hinweise zum Datenschutz, soweit er mit dem Gebrauch der Internetseite des Lieferanten verbunden ist, kann der Besteller der auf der Internetseite vorgehaltenen Datenschutzerklärung entnehmen. Im Übrigen werden personenbezogene Daten des Bestellers nur erhoben und verwendet, soweit dies zur Durchführung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages notwendig ist. Eine Löschung personenbezogener Daten erfolgt unverzüglich, nachdem gesetzliche Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind.
ANSCHRIFT

Josef-Lambertz-Straße 18
52134 Herzogenrath

KONTAKT

Tel: 02407 / 4281
Fax: 02407 / 17862

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